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§ 4 LF-Hitze-V

Fassungen
ab 06.03.2026 — BGBl. II Nr. 45/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute06.03.2026 BGBl. II Nr. 45/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.03.2026BGBl. II Nr. 45/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-Hitze-V

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Festlegung von Maßnahmen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung nach Paragraph 3, geeignete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz gemäß Paragraph 187, Absatz 5, LAG festzulegen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Maßnahmenprogramm zum Schutz vor Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welches unter Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) vorsieht:
      1. Litera a
        Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, zB Verlagerung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitsschwere,
      2. Litera b
        technische Maßnahmen, zB Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung und Besprühen, Duschgelegenheiten,
      3. Litera c
        organisatorische Maßnahmen, zB Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung oder
      4. Litera d
        persönliche Maßnahmen, zB leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, ausreichend trinken,
    2. Ziffer 2
      Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung, zB Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest in dem in Paragraph 196, LAG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen.
  3. Absatz 3,Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, müssen in Arbeitsstätten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Land- und Forstwirtschaftsinspektion elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, sind umzusetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.
  5. Absatz 5,Werden in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen gegen Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zusammenzuarbeiten, insbesondere hat eine Koordination zu Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, zu erfolgen.

Schlagworte

Hitzeschutz, Landwirtschaftsinspektion

Im RIS seit

06.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

20013115

Dokumentnummer

NOR40276526