Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 55/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 55/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - BMFWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 55/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Organisation der Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Organisation der Grundausbildung zuständig.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Dienstbehörde (Personalstelle) des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten zu bestellen. Für die Zentralstelle übernimmt diese Aufgaben die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bzw. eine von dieser oder diesem beauftragte Bedienstete oder ein beauftragter Bediensteter. Bei Dienststellen kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bei Bedarf eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten bestellen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte der Dienstbehörde (Personalstelle) unterstützt die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten bei der Erstellung der Ausbildungspläne gemäß Paragraph 8, der vorliegenden Grundausbildungsverordnung. Sie führen gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch über den Aufbau und Ablauf der Grundausbildung.
  4. Absatz 4,Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen. Für die ressortintern durchzuführenden Ausbildungsfächer werden diese von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter bestellt. Vortragende, die im Rahmen der Basislehrgänge an der Verwaltungsakademie des Bundes tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
  5. Absatz 5,Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

Im RIS seit

18.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013120

Dokumentnummer

NOR40276643