Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - BMFWF
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Aufbau der Grundausbildung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung besteht aus
einer theoretischen Ausbildung sowie
einer praktischen Verwendung bestehend aus der Verwendung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.
Die Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276644