Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 55/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 55/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - BMFWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 55/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
    1. Ziffer eins
      über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden oder des Auszubildenden und
    2. Ziffer 2
      für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A und v 1 über einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen mindestens einmal und höchstens zweimal in einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zur Ausbildung (Jobrotation)

    Sub-Litera, z, u erfolgen.

  2. Absatz 2,Die Jobrotation ist möglichst nach Abschluss der theoretischen Ausbildung innerhalb der Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, Sub-Litera, a, a, VBG bzw. innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Eine Zuteilung zu einem anderen Ressort oder eine Entsendung zu einer externen Einrichtung kann abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein enger Bezug zu den Tätigkeiten in der externen Einrichtung besteht und die Jobrotation einen weitreichenden Nutzen für die weitere Verwendung der Auszubildenden oder des Auszubildenden erwarten lässt. Die entsprechende Beurteilung obliegt nach Befassung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle).
  4. Absatz 4,Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 überstellt und wurde die Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG bzw. die Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 bereits abgeschlossen, besteht keine Verpflichtung eine Jobrotation im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 zu absolvieren.
  5. Absatz 5,Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der oder des Auszubildenden (Paragraph 39 a, BDG 1979, Paragraph 6 b, VBG).
  6. Absatz 6,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B und v2 auf begründeten Antrag nach Befassung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten die Teilnahme an einer Jobrotation gewähren, sofern diese für die Verwendung am Arbeitsplatz nützlich ist.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

18.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013120

Dokumentnummer

NOR40276647