Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 55/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 55/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - BMFWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 55/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die unmittelbare Vorgesetzte oder der unmittelbare Vorgesetzte hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Die persönlichen Verhältnisse der Auszubildenden oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Der Ausbildungsplan ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes,
    2. Ziffer 2
      der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes, sofern dies im jeweiligen Curriculum der Anlage vorgesehen ist,
    3. Ziffer 3
      die ressortspezifischen Ausbildungsfächer,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die anzurechnenden Ausbildungsfächer sowie die Begründung hierfür,
    5. Ziffer 5
      der Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diesen, sofern Paragraph 7, eine Jobrotation vorsieht.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG bzw. gemäß Paragraph 138, BDG 1979 vorgesehenen Fristen möglich ist.
  4. Absatz 4,Durch die nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans gilt die oder der Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.
  5. Absatz 5,Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (z. B. Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.

Schlagworte

Beginnpunkt

Im RIS seit

18.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013120

Dokumentnummer

NOR40276648