(1)Absatz eins,Im Sektor „Weltraum“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze“ eine Einrichtung Bodeninfrastruktur, die weltraumgestützte Positions-, Navigations- und Zeitdienste (PNT-Dienste), öffentliche Satellitenkommunikations- und Erdbeobachtungsdienste sowie Systeme des Space Traffic Managements, insbesondere Space Surveillance and Tracking (SST), unterstützt, betreibt und der jeweilige Marktanteil in Österreich mehr als 10 vH beträgt.Im Sektor „Weltraum“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze“ eine Einrichtung Bodeninfrastruktur, die weltraumgestützte Positions-, Navigations- und Zeitdienste (PNT-Dienste), öffentliche Satellitenkommunikations- und Erdbeobachtungsdienste sowie Systeme des Space Traffic Managements, insbesondere Space Surveillance and Tracking (SST), unterstützt, betreibt und der jeweilige Marktanteil in Österreich mehr als 10 vH beträgt.