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§ 14 RKEV

Fassungen
ab 15.04.2026 — BGBl. II Nr. 91/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute15.04.2026 BGBl. II Nr. 91/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.04.2026BGBl. II Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEV

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Sektor Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst
    1. Ziffer eins
      „industrielle Großproduktion und -verarbeitung von Lebensmitteln“ im vorangegangenen Kalenderjahr
      1. Litera a
        Molkereien mehr als 300 000 Tonnen Milch übernommen oder be- und verarbeitet haben;
      2. Litera b
        Schlachthöfe oder Zerlegebetriebe
        1. Sub-Litera, a, a
          Rinder zu mehr als 50 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 25 000 Tonnen Rinder geschlachtet haben;
        2. Sub-Litera, b, b
          Schweine zu mehr als 80 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 40 000 Tonnen Schweine geschlachtet haben;
        3. Sub-Litera, c, c
          Geflügel zu mehr als 10 000 Tonnen Fleisch verarbeitet oder mehr als 10 000 Tonnen Geflügel geschlachtet haben;
      3. Litera c
        Fleischverarbeiter mehr als 15 000 Tonnen Fleisch verarbeiten haben;
      4. Litera d
        Mühlen mehr als 50 000 Tonnen Mahlgetreide vermahlt haben;
      5. Litera e
        Ölmühlen mehr als 200 000 Tonnen Ölsaaten verarbeitet haben;
      6. Litera f
        Bäckereien mehr als 10 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;
      7. Litera g
        Hersteller mehr als 100 000 Tonnen Zucker produziert haben;
      8. Litera h
        Hersteller mehr als 50 000 Tonnen lagerfähige Dauerkonserven und Fertiggerichte produziert haben;
      9. Litera i
        Hersteller mehr als 5 000 Tonnen Säuglings- und Kleinkindernahrung produziert haben;
      10. Litera j
        Einrichtungen mehr als 150 000 000 Liter Mineralwasser oder Fruchtsäfte abgefüllt haben;
      11. Litera k
        Teigwarenhersteller mehr als 5 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Getreide zu Lebensmitteln verarbeitet haben;
      12. Litera l
        Einrichtungen mehr als 100 000 Tonnen Speisesalz produziert haben;
    2. Ziffer 2
      „Lebensmittelkettendienste, einschließlich Lagerung und Logistik“ im vorangegangenen Kalenderjahr eine Einrichtung die Lagerung von mindestens 150 000 Tonnen Lebensmittel durchgeführt hat oder mehr als 150 000 Tonnen Lebensmittel befördert hat;
    3. Ziffer 3
      „Großhandelsvertrieb von Lebensmitteln“ der Marktanteil eines Großhandelsvertriebs in Österreich mehr als 15 vH des Lebensmittelhandels beträgt.
  2. Absatz 2,Im Sektor „Lebensmittel“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, RKEG vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Dienst mehr als drei Tage ausfällt oder mehr als drei Tage nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. Ziffer 2
      der in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. Ziffer 3
      der in Absatz eins, Ziffer 3, genannte Dienst mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Schlagworte

Großproduktionsverarbeitung, Säuglingsnahrung

Im RIS seit

15.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20013149

Dokumentnummer

NOR40277232