Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Gesundheitsdienstleister
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine EinrichtungIm Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine Einrichtung
eine Zentralkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, betreibt;eine Zentralkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera c, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, betreibt; eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. b KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 gewährleistet ist;eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Ziffer eins, gewährleistet ist;
eine Standardkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. a KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (§ 2 Z 9) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Z 1 und Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Z 2 gewährleistet ist;eine Standardkrankenanstalt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, KAKuG betreibt, sofern eine flächendeckende Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nicht bereits durch Zentralkrankenanstalten gemäß Ziffer eins und Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Ziffer 2, gewährleistet ist;
eine Sonderkrankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG betreibt, die überwiegend traumatologische Akutversorgung leistet und gemäß § 16 KAKuG eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt ist;eine Sonderkrankenanstalt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG betreibt, die überwiegend traumatologische Akutversorgung leistet und gemäß Paragraph 16, KAKuG eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt ist;
eine Leitstelle betreibt, die die Durchführung von Notfallrettungstransporten unterstützt, mit Ausnahme der Notfalltransporte im Rahmen der Wasser- und Bergrettung.
(2)Absatz 2,Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 2 oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 3 in Betracht, sind gemäß Abs. 1 bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) leisten.Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in Betracht, sind gemäß Absatz eins bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 9,) leisten.
(3)Absatz 3,Im Sektor „Gesundheit“ liegt betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wennIm Sektor „Gesundheit“ liegt betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, RKEG vor, wenn
die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Tätigkeit jeweils mehr als acht Stunden ausfällt oder jeweils mehr als acht Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannte Tätigkeit jeweils mehr als acht Stunden ausfällt oder jeweils mehr als acht Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist;
die in Abs. 1 Z 5 genannte Tätigkeit mehr als sechs Stunden ausfällt oder mehr als sechs Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.die in Absatz eins, Ziffer 5, genannte Tätigkeit mehr als sechs Stunden ausfällt oder mehr als sechs Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277226