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§ 9 RKEV

Fassungen
ab 15.04.2026 — BGBl. II Nr. 91/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute15.04.2026 BGBl. II Nr. 91/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.04.2026BGBl. II Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEV

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Sektor Trinkwasser

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Im Sektor „Trinkwasser“ ist die Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Trinkwasserversorgung und ‑lieferung unter Ausschluss der Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sofern dieser Dienst ein nicht wesentlicher Teil der allgemeinen Tätigkeit von Lieferanten anderer Rohstoffe und Güter ist“ eine Einrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr Kunden mit mehr als 8 000 000 m³ Wasser versorgt hat.
  2. Absatz 2,Im Sektor „Trinkwasser“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, RKEG vor, wenn der in Absatz eins, genannte Dienst mehr als 600 000 Nutzerstunden (Paragraph 2, Ziffer 4,) ausfällt oder mehr als 600 000 Nutzerstunden (Paragraph 2, Ziffer 4,) nur eingeschränkt verfügbar ist.

Im RIS seit

15.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20013149

Dokumentnummer

NOR40277227