Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf Binnenseen betriebene Funkstellen sind Funkanlagen, die
mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden und
an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
(2)Absatz 2,Funkanlagen im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.Funkanlagen im Sinne des Absatz eins, dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277246