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§ 4 GenBV 2026

Fassungen
ab 16.04.2026 — BGBl. II Nr. 93/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute16.04.2026 BGBl. II Nr. 93/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.04.2026BGBl. II Nr. 93/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenBV 2026

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen

Paragraph 4,

Funkanlagen in geschlossenen metallischen Behältern sowie funktechnisch geschirmten Räumen sind solche, die

  1. Ziffer eins
    vor dem 1. November 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern betrieben werden,
  2. Ziffer 2
    vor Ablauf des 19. Juli 2009 erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, erfüllt werden,
  3. Ziffer 3
    nach Ablauf des 19. Juli 2009, aber noch vor dem 1. November 2009, erstmals in Betrieb genommen wurden und ausschließlich innerhalb von Behältern betrieben werden, die elektromagnetische Ausstrahlungen soweit unterdrücken, dass die Anforderungen der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,, erfüllt werden, oder
  4. Ziffer 4
    innerhalb von funktechnisch geschirmten Räumen betrieben werden, sofern die außerhalb dieser Räume gemessenen Werte unterhalb jener Werte liegen, die in der Empfehlung ECC/REC/74-01 des Electronic Communications Committee der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), festgelegt wurden.

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20013151

Dokumentnummer

NOR40277247