Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Funkanlagen im Sinne des § 1 Z 4 sind solche, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben, in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen und deren funktechnische Eigenschaften durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht verändert werden können.Funkanlagen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, sind solche, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben, in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen und deren funktechnische Eigenschaften durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht verändert werden können.
(2)Absatz 2,Der Betrieb von Funkempfangsanlagen, die keine Funksender umfassen, ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Die Verbindung, insbesondere zwischen Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz, hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze geltenden unionsrechtlichen Normen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277248