Rechtstracker.at

Art. 1 ÖStP 2025

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 16/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 16/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 16/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖStP 2025

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung

  1. Absatz eins,Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Artikel 13, Absatz 2, B-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Artikel 121, 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die diesbezüglichen geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.
  2. Absatz 2,Bund, Länder und Gemeinden werden im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), mit Artikel 126, AEUV und mit dem diesen beiden Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 12 übermäßige Defizite vermeiden und erforderlichenfalls deren Korrektur entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben sicherstellen. Die betreffenden in Artikel 126, Absatz 2, AEUV festgesetzten Referenzwerte sind:
    1. Ziffer eins
      3% für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen sowie
    2. Ziffer 2
      60% für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277360

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/16/A1/NOR40277360