Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 2
System mehrfacher Fiskalregeln
(1)Absatz eins,Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 1 ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Artikel eins, ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
(2)Absatz 2,Dieses System umfasst
eine Regel über die Einhaltung der im Einklang mit Art. 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand;eine Regel über die Einhaltung der im Einklang mit Artikel eins, des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand;
Regeln über die zulässigen Haushaltssalden in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union ein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
Regeln über die nachhaltige Haushaltsführung in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
eine Regel über Haftungsobergrenzen;
Regeln zur Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur umfassenden Transparenz der Haushaltsführung und
Regeln über die Aufteilung allfälliger finanzieller Sanktionen, die vom Rat der Europäischen Union aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln über Österreich verhängt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR40277361