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Art. 18 ÖStP 2025

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 16/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 16/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 16/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖStP 2025

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 18

Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung

  1. Absatz eins,Bei Überschreitung des vereinbarten Haushaltsziels ist von der betreffenden Gebietskörperschaft, im Falle der Gemeinden vom Land, innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage des Berichts durch die Bundesanstalt Statistik Österreich eine detaillierte Begründung zu erstellen, die darlegt, weshalb das vereinbarte Haushaltsziel nicht eingehalten wurde bzw. nicht eingehalten werden konnte. Dabei sind die Umstände, die außerhalb des Ingerenzbereichs der betreffenden Gebietskörperschaft gelegen sind, gesondert zu erläutern und ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Korrektur der Abweichung vom zulässigen Haushaltsziel gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Dieser Bericht ist innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, nach Fertigstellung an folgende Institutionen zu übermitteln:
    1. Litera a
      an das Österreichische Koordinationskomitee,
    2. Litera b
      an den Österreichischen Fiskalrat und
    3. Litera c
      bei Überschreitungen durch den Bund an den Nationalrat.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277377