Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 19
Übergangsbestimmung
Art. 17 undArtikel 17, und
Art. 18 sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von -4,5% des BIP bei der Ermittlung der Verhältnisse gemäß Art. 17 Abs. 2 zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes einbezogen wird, wenn das Ergebnis des Jahres 2025 für die unionsrechtliche Sanktion noch herangezogen wird. Artikel 18, sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von -4,5% des BIP bei der Ermittlung der Verhältnisse gemäß Artikel 17, Absatz 2, zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes einbezogen wird, wenn das Ergebnis des Jahres 2025 für die unionsrechtliche Sanktion noch herangezogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR40277378