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Art. 4 ÖStP 2025

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 16/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 16/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 16/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖStP 2025

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Stabilitätspfad für die Jahre bis 2029

  1. Absatz eins,Der Bund, die Länder und die Gemeinden verpflichten sich zur Umsetzung des Nettoausgabenpfads für den Gesamtstaat, wie er am 8. Juli 2025 vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wurde, und werden dafür in den Jahren 2026 bis 2029 folgende Werte für den Maastricht-Saldo nicht unterschreiten (in Prozent des BIP):

 

2026

2027

2028

2029

Gesamtstaat

-4,20

-3,50

-3,00

-2,80

Bundessektor inkl. Sozialversicherung

-3,07

-2,70

-2,31

-2,13

Landessektor inkl. Wien

-1,13

-0,80

-0,69

-0,67

  1. Absatz 2,Der Anteil der Länder gemäß Absatz eins, wird auf die Länder nach der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024) verteilt.
  2. Absatz 3,Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.
  3. Absatz 4,Wenn der Rat der Europäischen Union den Nettoausgabenpfad, wie er am 8. Juli 2025 festgesetzt wurde, ändert und sich daraus neue Maastricht-Saldenziele ableiten, sind die Auswirkungen des neuen Nettoausgabenpfads im Österreichischen Koordinationskomitee zu beraten und sind die Differenzen zu den bisherigen Salden vom Österreichischen Koordinationskomitee auf den Bund, die einzelnen Länder und länderweise die Gemeinden aufzuteilen. Für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine derartige Aufteilung beschließt, verringern
    1. Ziffer eins
      80% der Differenz zum Saldo gemäß Absatz eins, den zulässigen Maastricht-Saldo des Bundes und
    2. Ziffer 2
      20% der Differenz zum Saldo gemäß Absatz eins, die Salden der Länder und Gemeinden im Verhältnis ihrer Salden gemäß Absatz eins,, wobei sich die daraus für die Länder und Gemeinden ergebenden Differenzen zu den bisherigen Salden auf die einzelnen Länder (Absatz 2,) und länderweise auf die Gemeinden (Absatz 3,) nach der Volkszahl verteilen.

Wenn allerdings die Neufestsetzung des Nettoausgabenpfads ausschließlich von den Ländern und Gemeinden zu verantworten ist, dann werden für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine Aufteilung beschließt, die Anteile gemäß Ziffer eins und 2 aus dem Verhältnis der Salden gemäß Absatz eins, für das jeweilige Jahr gebildet.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013158

Dokumentnummer

NOR40277363

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/16/A4/NOR40277363