Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 4
Stabilitätspfad für die Jahre bis 2029
(1)Absatz eins,Der Bund, die Länder und die Gemeinden verpflichten sich zur Umsetzung des Nettoausgabenpfads für den Gesamtstaat, wie er am 8. Juli 2025 vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wurde, und werden dafür in den Jahren 2026 bis 2029 folgende Werte für den Maastricht-Saldo nicht unterschreiten (in Prozent des BIP):
| 2026 | 2027 | 2028 | 2029 |
Gesamtstaat | -4,20 | -3,50 | -3,00 | -2,80 |
Bundessektor inkl. Sozialversicherung | -3,07 | -2,70 | -2,31 | -2,13 |
Landessektor inkl. Wien | -1,13 | -0,80 | -0,69 | -0,67 |
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(2)Absatz 2,Der Anteil der Länder gemäß Abs. 1 wird auf die Länder nach der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024) verteilt.Der Anteil der Länder gemäß Absatz eins, wird auf die Länder nach der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024) verteilt.
(3)Absatz 3,Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.
(4)Absatz 4,Wenn der Rat der Europäischen Union den Nettoausgabenpfad, wie er am 8. Juli 2025 festgesetzt wurde, ändert und sich daraus neue Maastricht-Saldenziele ableiten, sind die Auswirkungen des neuen Nettoausgabenpfads im Österreichischen Koordinationskomitee zu beraten und sind die Differenzen zu den bisherigen Salden vom Österreichischen Koordinationskomitee auf den Bund, die einzelnen Länder und länderweise die Gemeinden aufzuteilen. Für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine derartige Aufteilung beschließt, verringern
80% der Differenz zum Saldo gemäß Abs. 1 den zulässigen Maastricht-Saldo des Bundes und80% der Differenz zum Saldo gemäß Absatz eins, den zulässigen Maastricht-Saldo des Bundes und
20% der Differenz zum Saldo gemäß Abs. 1 die Salden der Länder und Gemeinden im Verhältnis ihrer Salden gemäß Abs. 1, wobei sich die daraus für die Länder und Gemeinden ergebenden Differenzen zu den bisherigen Salden auf die einzelnen Länder (Abs. 2) und länderweise auf die Gemeinden (Abs. 3) nach der Volkszahl verteilen.20% der Differenz zum Saldo gemäß Absatz eins, die Salden der Länder und Gemeinden im Verhältnis ihrer Salden gemäß Absatz eins,, wobei sich die daraus für die Länder und Gemeinden ergebenden Differenzen zu den bisherigen Salden auf die einzelnen Länder (Absatz 2,) und länderweise auf die Gemeinden (Absatz 3,) nach der Volkszahl verteilen.
Wenn allerdings die Neufestsetzung des Nettoausgabenpfads ausschließlich von den Ländern und Gemeinden zu verantworten ist, dann werden für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine Aufteilung beschließt, die Anteile gemäß Z 1 und 2 aus dem Verhältnis der Salden gemäß Abs. 1 für das jeweilige Jahr gebildet.Wenn allerdings die Neufestsetzung des Nettoausgabenpfads ausschließlich von den Ländern und Gemeinden zu verantworten ist, dann werden für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine Aufteilung beschließt, die Anteile gemäß Ziffer eins und 2 aus dem Verhältnis der Salden gemäß Absatz eins, für das jeweilige Jahr gebildet.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR40277363