Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2026,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 5
Stabilitätspfad auf Basis des Nettoausgabenpfades
(1)Absatz eins,Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 oder gemäß Art. 126 Abs. 7 oder Abs. 9 AEUV festgelegten Nettoausgabenpfad für den Gesamtstaat ergibt, die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Diese zulässigen Haushaltssalden werden für den Bund als struktureller Saldo und für die Länder und Gemeinden als Maastricht-Salden ermittelt.Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2024/1263 oder gemäß Artikel 126, Absatz 7, oder Absatz 9, AEUV festgelegten Nettoausgabenpfad für den Gesamtstaat ergibt, die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Diese zulässigen Haushaltssalden werden für den Bund als struktureller Saldo und für die Länder und Gemeinden als Maastricht-Salden ermittelt.
(2)Absatz 2,Der strukturelle Saldo gemäß Abs. 1 erster Satz wird um einen Sicherheitspuffer iHv. 0,1% des BIP verbessert. Das Österreichische Koordinationskomitee kann eine Anpassung der Höhe des Sicherheitspuffers beschließen.Der strukturelle Saldo gemäß Absatz eins, erster Satz wird um einen Sicherheitspuffer iHv. 0,1% des BIP verbessert. Das Österreichische Koordinationskomitee kann eine Anpassung der Höhe des Sicherheitspuffers beschließen.
(3)Absatz 3,Dieser angepasste strukturelle Saldo gemäß Abs. 2 wird zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und dem Landessektor inkl. Wien in folgendem Verhältnis geteilt:Dieser angepasste strukturelle Saldo gemäß Absatz 2, wird zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und dem Landessektor inkl. Wien in folgendem Verhältnis geteilt:
Bundessektor inkl. SV: 76%,
Landessektor inkl. Wien: 24%.
(4)Absatz 4,Die den Anteilen der Länder gemäß Abs. 3 jeweils entsprechenden Werte für den Maastricht-Saldo in Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Art. 3 Abs. 3) ermittelt.Die den Anteilen der Länder gemäß Absatz 3, jeweils entsprechenden Werte für den Maastricht-Saldo in Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Artikel 3, Absatz 3,) ermittelt.
(5)Absatz 5,Der Anteil der Länder gemäß Abs. 3 wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt.Der Anteil der Länder gemäß Absatz 3, wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt.
(6)Absatz 6,Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR40277364