Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Politische-Werbung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 21/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Behördenkooperation
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Soweit die KommAustria in Ausübung ihrer Funktion als nationale Kontaktstelle Informationen erhält, die den nach der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereich der nach § 18 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, eingerichteten Datenschutzbehörde oder des nach § 35a DSG eingerichteten Parlamentarischen Datenschutzkomitees betreffen, hat die KommAustria diese Informationen an die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee weiterzuleiten. Soweit die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee in Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung Informationen erhät, die den nach § 2 festgelegten Zuständigkeitsbereich der KommAustria betreffen, haben sie diese Informationen an die KommAustria weiterzuleiten.Soweit die KommAustria in Ausübung ihrer Funktion als nationale Kontaktstelle Informationen erhält, die den nach der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereich der nach Paragraph 18, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, eingerichteten Datenschutzbehörde oder des nach Paragraph 35 a, DSG eingerichteten Parlamentarischen Datenschutzkomitees betreffen, hat die KommAustria diese Informationen an die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee weiterzuleiten. Soweit die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee in Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung Informationen erhät, die den nach Paragraph 2, festgelegten Zuständigkeitsbereich der KommAustria betreffen, haben sie diese Informationen an die KommAustria weiterzuleiten. (2)Absatz 2,Die Datenschutzbehörde, das Parlamentarische Datenschutzkomitee und die KommAustria haben in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung einen regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Datenschutzbehörde, das Parlamentarische Datenschutzkomitee und die KommAustria haben einander wechselseitig über die Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Verpflichtungen nach der Verordnung zu informieren und eine Ausfertigung des jeweiligen Straferkenntnisses zu übermitteln sowie bekanntzugeben, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist.
Schlagworte
Erfahrungsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277387