(1)Absatz eins,Die KommAustria ist ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO zum Zweck der Wahrnehmung der ihr entsprechend der Verordnung mit diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse und Aufgaben, soweit sie zurDie KommAustria ist ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Artikel 10, DSGVO zum Zweck der Wahrnehmung der ihr entsprechend der Verordnung mit diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse und Aufgaben, soweit sie zur
Identifizierung politischer Werbedienstleistungen nach Art. 7 der Verordnung,Identifizierung politischer Werbedienstleistungen nach Artikel 7, der Verordnung,
Identifizierung politischer Anzeigen nach Art. 8 der Verordnung,Identifizierung politischer Anzeigen nach Artikel 8, der Verordnung,
Überprüfung der Einhaltung der Art. 5 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 17 sowie 20 der Verordnung durch Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Verantwortliche,Überprüfung der Einhaltung der Artikel 5 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 17 sowie 20 der Verordnung durch Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Verantwortliche,
Kontrolle der Einhaltung von Art. 21 der Verordnung über die Registrierung bevollmächtigter Vertreter,Kontrolle der Einhaltung von Artikel 21, der Verordnung über die Registrierung bevollmächtigter Vertreter,
Wahrnehmung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Art. 23 der Verordnung,Wahrnehmung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 23, der Verordnung,
Bearbeitung, Beantwortung und Weiterleitung von Mitteilungen nach Art. 24 der Verordnung,Bearbeitung, Beantwortung und Weiterleitung von Mitteilungen nach Artikel 24, der Verordnung,
Berichterstattung über verhängte Sanktionen nach Art. 25 Abs. 8 der Verordnung sowieBerichterstattung über verhängte Sanktionen nach Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung sowie
Besorgung der Aufgaben und Befugnisse nach diesem Bundesgesetz wie jener gemäß
§ 2 Abs. 1 als nationale Kontaktstelle mit den Aufgaben nach Art. 22 Abs. 8 und 9 UAbs. 3 der Verordnung,Paragraph 2, Absatz eins, als nationale Kontaktstelle mit den Aufgaben nach Artikel 22, Absatz 8 und 9 UAbs. 3 der Verordnung,
§ 3 im Rahmen der Behördenkooperation,Paragraph 3, im Rahmen der Behördenkooperation,
§ 5 über die Berichterstattung durch die KommAustria,Paragraph 5, über die Berichterstattung durch die KommAustria,
§ 6 zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gegenüber Anbietern politischer Werbedienstleistungen, Sponsoren oder Verantwortlichen undParagraph 6, zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gegenüber Anbietern politischer Werbedienstleistungen, Sponsoren oder Verantwortlichen und
§ 8 zur Förderung von Einrichtungen der SelbstkontrolleParagraph 8, zur Förderung von Einrichtungen der Selbstkontrolle
erforderlich sind, zu verarbeiten und – soweit dies für die den Vorgaben der Verordnung entsprechende effiziente Aufgabenbesorgung nach den Z 5 bis 8 lit. a bis d unerlässlich ist – an Dritte wie insbesondere in- und ausländische Behörden, sofern diese Dritten ihrerseits mit Aufgaben nach der Verordnung betraut sind, zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet und übermittelt werden.erforderlich sind, zu verarbeiten und – soweit dies für die den Vorgaben der Verordnung entsprechende effiziente Aufgabenbesorgung nach den Ziffer 5 bis 8 Litera a bis d unerlässlich ist – an Dritte wie insbesondere in- und ausländische Behörden, sofern diese Dritten ihrerseits mit Aufgaben nach der Verordnung betraut sind, zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet und übermittelt werden.