Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. I Nr. 21/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.05.2026 BGBl. I Nr. 21/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Politische-Werbung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. I Nr. 21/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Datenschutz und Datenverarbeitung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die KommAustria ist ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Artikel 10, DSGVO zum Zweck der Wahrnehmung der ihr entsprechend der Verordnung mit diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse und Aufgaben, soweit sie zur
    1. Ziffer eins
      Identifizierung politischer Werbedienstleistungen nach Artikel 7, der Verordnung,
    2. Ziffer 2
      Identifizierung politischer Anzeigen nach Artikel 8, der Verordnung,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung der Einhaltung der Artikel 5 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 17 sowie 20 der Verordnung durch Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Verantwortliche,
    4. Ziffer 4
      Kontrolle der Einhaltung von Artikel 21, der Verordnung über die Registrierung bevollmächtigter Vertreter,
    5. Ziffer 5
      Wahrnehmung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 23, der Verordnung,
    6. Ziffer 6
      Bearbeitung, Beantwortung und Weiterleitung von Mitteilungen nach Artikel 24, der Verordnung,
    7. Ziffer 7
      Berichterstattung über verhängte Sanktionen nach Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung sowie
    8. Ziffer 8
      Besorgung der Aufgaben und Befugnisse nach diesem Bundesgesetz wie jener gemäß 
      1. Litera a
        Paragraph 2, Absatz eins, als nationale Kontaktstelle mit den Aufgaben nach Artikel 22, Absatz 8 und 9 UAbs. 3 der Verordnung,
      2. Litera b
        Paragraph 3, im Rahmen der Behördenkooperation,
      3. Litera c
        Paragraph 5, über die Berichterstattung durch die KommAustria,
      4. Litera d
        Paragraph 6, zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gegenüber Anbietern politischer Werbedienstleistungen, Sponsoren oder Verantwortlichen und
      5. Litera e
        Paragraph 8, zur Förderung von Einrichtungen der Selbstkontrolle
    erforderlich sind, zu verarbeiten und – soweit dies für die den Vorgaben der Verordnung entsprechende effiziente Aufgabenbesorgung nach den Ziffer 5 bis 8 Litera a bis d unerlässlich ist – an Dritte wie insbesondere in- und ausländische Behörden, sofern diese Dritten ihrerseits mit Aufgaben nach der Verordnung betraut sind, zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet und übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die Ermächtigung zur Verarbeitung oder Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst bei Sponsoren, Anbietern von politischen Werbedienstleistungen und Verantwortlichen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Kontaktdaten über Geschäftsanschrift, Unternehmenssitz, Standort, Betriebsstätte, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Zustelladresse,
    2. Ziffer 2
      Personendaten über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, private E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Kennnummern wie Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Steueridentifikationsnummer und Personalausweisnummer,
    4. Ziffer 4
      Kontaktdaten im Sinne der Ziffer eins, und Personendaten im Sinne der Ziffer 2, von Kontaktpersonen, Aufsichts- und Kontrollorganen, zur Vertretung nach außen berufenen Personen, verantwortlichen Beauftragten oder bevollmächtigten Vertretern,
    5. Ziffer 5
      Betriebskennzahlen wie Umsatzzahlen, jährliche Einnahmen, Jahresbudgets im Sinne von Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung sowie Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Zahl der während eines Geschäftsjahres Beschäftigten sowie über die Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 25, Absatz 4, Litera f, der Verordnung,
    6. Ziffer 6
      Daten zu den für erbrachte Dienstleistungen von den Anbietern politischer Werbedienstleistungen in Rechnung gestellten Beträgen oder sonstigen Leistungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera c und d der Verordnung, sowie über die Gesamtbeträge und den Gesamtwert der Leistungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der Verordnung und Daten darüber, woher diese Beträge oder sonstigen Leistungen stammen und wo sie ihren Ursprung haben,
    7. Ziffer 7
      Einkommens- und Gehaltsdaten sowie Daten über Vermögen und Verbindlichkeiten natürlicher Personen als Sponsoren, Anbieter von Werbedienstleistungen und Verantwortliche sowie als zur Vertretung nach außen berufene Personen oder als verantwortlicher Beauftragter; die Ermächtigung gilt in Bezug auf diese Daten nur insoweit, als die Verarbeitung und Übermittlung zur Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Strafe gemäß Paragraph 6, Absatz 7 und zur Berichterstattung nach Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung oder zur Wahrnehmung der Behördenkooperation nach Paragraph 3, oder der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 23, der Verordnung unerlässlich ist,
    8. Ziffer 8
      Daten zu den Eigentums- und Einflussverhältnissen, insbesondere im Sinne der Ausübung einer Kontrolle über einen Sponsor gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera e,, Artikel 11, Absatz eins, Litera b, sowie Artikel 12, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung,
    9. Ziffer 9
      Daten, die von Anbietern politischer Werbedienstleistungen aufgrund eines Ersuchens im Sinne von Artikel 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a und b der Verordnung an die KommAustria übermittelt wurden,
    10. Ziffer 10
      Kontaktdaten im Sinne der Ziffer eins und Personendaten im Sinne der Ziffer 2, von Personen oder Einrichtungen, die eine Mitteilung in den Fällen des Artikel 24, der Verordnung vorgenommen haben sowie
    11. Ziffer 11
      Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von Sponsoren, Anbietern von politischen Werbedienstleistungen und Verantwortlichen und auch von in Ziffer 4, angeführten Personen im Fall von Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung.
  3. Absatz 3,Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten Daten, insbesondere personenbezogene Daten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sind von der KommAustria ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung sieben Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird, sind diese Daten mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Bei nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln sind unverzüglich zu anonymisieren, wenn für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten Daten sind abweichend von Absatz 3, dann von der KommAustria unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten sind nach Ablauf gesetzlicher Tilgungsfristen zu löschen. Stellt die KommAustria ein Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie die in diesem Verfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.

Schlagworte

Aufsichtsorgan, Einkommensdaten, Eigentumsverhältnis

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20013159

Dokumentnummer

NOR40277388

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/21/P4/NOR40277388