Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Politische-Werbung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 21/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Berichterstattung der KommAustria
§ 5.Paragraph 5,
Die KommAustria hat im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG einen mit den in Art. 25 Abs. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Art. 5 bis 7, 9 bis 17, 20 und 21 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen. Die KommAustria hat im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, KOG einen mit den in Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Artikel 5 bis 7, 9 bis 17, 20 und 21 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277389