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§ 7

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 104/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 104/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMB

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 104/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die oder der Ausbildungsbeauftragte hat für jede Bedienstete und jeden Bediensteten innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die Auszubildende oder der Auszubildende einzubeziehen sowie das Einvernehmen mit der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
    2. Ziffer 2
      die Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie die Pflichtfächer der fachspezifischen Ausbildung, die zu absolvieren sind,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die angerechneten Ausbildungsfächer,
    4. Ziffer 4
      der Rotationsarbeitsplatz einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diesen, sofern Paragraph 12, eine Jobrotation vorsieht. Sollte es nicht möglich sein, die genauen Daten zum Rotationsarbeitsplatz innerhalb von drei Monaten nach dem Dienstantritt festzulegen, sind diese jedenfalls vor Ende der Grundausbildung nachzuerfassen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG bzw. der gemäß Paragraph 138, BDG 1979 vorgesehenen Fristen möglich ist.
  4. Absatz 4,Durch die nachweisliche Kenntnisnahme des Ausbildungsplans durch die Auszubildende oder den Auszubildenden gilt sie oder er als der Grundausbildung zugewiesen. Als Beginn der Grundausbildung gilt der Tag, an dem die erste Grundausbildungsveranstaltung besucht wird.
  5. Absatz 5,Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (z. B. Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.

Schlagworte

Beginnpunkt

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013161

Dokumentnummer

NOR40277452