Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 104/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 104/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – BMB

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 104/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Erstorientierung und praktische Verwendung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere durch:
    1. Ziffer eins
      Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie
    2. Ziffer 2
      Einschulung in die für den Arbeitsplatz erforderlichen IT-Anwendungen.
  2. Absatz 2,Die Erstorientierung hat der theoretischen und fachspezifischen Ausbildung sowie der Jobrotation möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013161

Dokumentnummer

NOR40277453