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Art. 27

Fassungen
ab 29.04.2026 — BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute29.04.2026 BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

29.04.2026BGBl. III Nr. 41/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Teil römisch vier
Umweltverträglichkeitsprüfungen

Artikel 27

Ziele

Die Ziele dieses Teiles bestehen darin,

  1. Litera a
    die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die Umweltverträglichkeitsprüfungen in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse betreffen, zur Anwendung zu bringen, indem Prozesse, Schwellenwerte und sonstige Anforderungen für die Durchführung dieser Prüfungen durch die Vertragsparteien und für ihre diesbezügliche Berichterstattung festgelegt werden;
  2. Litera b
    sicherzustellen, dass die von diesem Teil erfassten Tätigkeiten so geprüft und durchgeführt werden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen zum Zweck des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt vermieden, verringert und bewältigt werden;
  3. Litera c
    die Prüfung der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu unterstützen;
  4. Litera d
    strategische Umweltprüfungen vorzusehen;
  5. Litera e
    einen kohärenten Rahmen für Umweltverträglichkeitsprüfungen für Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu schaffen;
  6. Litera f
    die Kapazitäten der Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, vor allem der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer, der geographisch benachteiligten Staaten, der kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, der afrikanischen Küstenstaaten, der Archipelstaaten und der Entwicklungsländer mit mittlerem Einkommen, zur Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltprüfungen zugunsten der Ziele dieses Übereinkommens aufzubauen und zu stärken.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277505