Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 41/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 28
Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse möglicherweise haben werden, vor der Genehmigung der Tätigkeiten entsprechend diesem Teil geprüft werden.
(2)Absatz 2,Stellt eine Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über eine geplante Tätigkeit, die in Meeresgebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden soll, fest, dass diese Tätigkeit eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse verursachen kann, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung dieser Tätigkeit im Einklang mit diesem Teil oder entsprechend dem innerstaatlichen Verfahren der Vertragspartei durchgeführt wird. Eine Vertragspartei, die eine solche Prüfung im Rahmen ihres innerstaatlichen Verfahrens durchführt,
macht während des innerstaatlichen Verfahrens rechtzeitig zweckdienliche Informationen über den Vermittlungsmechanismus zugänglich;
stellt sicher, dass die Tätigkeit in einer mit den Anforderungen ihres innerstaatlichen Verfahrens im Einklang stehenden Weise überwacht wird;
stellt sicher, dass die Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung und alle einschlägigen Überwachungsberichte über den Vermittlungsmechanismus entsprechend diesem Übereinkommen zugänglich gemacht werden.
(3)Absatz 3,Nach Eingang der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen kann das wissenschaftlich-technische Organ der Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit Stellungnahmen übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277506