Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 29.04.2026 — BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute29.04.2026 BGBl. III Nr. 41/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

29.04.2026BGBl. III Nr. 41/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 29

Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und den nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen vorgesehenen Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern die Nutzung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Annahme und Durchführung der nach Artikel 38 entwickelten Normen beziehungsweise Richtlinien in den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, deren Mitglied sie sind.
  2. Absatz 2,Die Konferenz der Vertragsparteien richtet nach diesem Teil Mechanismen für die Zusammenarbeit des wissenschaftlich-technischen Organs mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen ein, die Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse regeln oder die Meeresumwelt schützen.
  3. Absatz 3,Bei der Entwicklung oder Aktualisierung von Normen oder Richtlinien für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen von Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durch Vertragsparteien dieses Übereinkommens nach Artikel 38 arbeitet das wissenschaftlich-technische Organ gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen zusammen.
  4. Absatz 4,Es ist nicht erforderlich, eine Vorprüfung (Screening) oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung einer geplanten Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchzuführen, sofern die Vertragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die geplante Tätigkeit feststellt,
    1. Litera a
      dass die möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit oder Art von Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen anderer einschlägiger Rechtsinstrumente oder rechtlicher Rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organen geprüft wurden;
    2. Litera b
      dass
      1. Litera i
        die für die geplante Tätigkeit bereits vorgenommene Prüfung der nach diesem Teil geforderten Prüfung gleichwertig ist und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden oder
      2. Sub-Litera, i, i
        die Regeln oder Normen der einschlägigen Rechtsinstrumente oder rechtlichen Rahmen oder der zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organe, die sich aus der Prüfung ergeben, dazu gedacht sind, mögliche Auswirkungen soweit zu vermeiden, zu verringern oder zu bewältigen, dass sie unterhalb des Schwellenwerts für Umweltverträglichkeitsprüfungen nach diesem Teil bleiben, und diese eingehalten wurden.
  5. Absatz 5,Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung einer geplanten Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder von einem zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen oder sektoralen Organ durchgeführt, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass der die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffende Bericht über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht wird.
  6. Absatz 6,Unterliegen die geplanten Tätigkeiten, die die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i genannten Kriterien erfüllen, nicht der Überwachung und Überprüfung nach einem einschlägigen Rechtsinstrument oder rechtlichen Rahmen oder durch ein zuständiges weltweites, regionales, subregionales oder sektorales Organ, so überwachen und überprüfen die Vertragsparteien die Tätigkeiten und stellen sicher, dass die Überwachungs- und Überprüfungsberichte über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht werden.

Schlagworte

Überwachungsbericht, Überwachungs-

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277507