Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

ANHANG 3

Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten

Liste der Dokumente, die die Staatsangehörigkeit der Parteien bestätigen, gemäß Absatz 1 des Artikels 2 und Absatz 2 des Artikels 3 des Abkommens:

Für die Republik Kasachstan:

1. Reisepass der Republik Kasachstan;
2. Diplomatenpass der Republik Kasachstan;
3. Dienstpass der Republik Kasachstan;
4. Personalausweis der Republik Kasachstan;
5. Militärausweis der Republik Kasachstan;
6. Seemannsausweis der Republik Kasachstan;
7. Rückkehrbescheinigung;
8. Geburtsurkunde eines Kindes

Für die Republik Österreich:

1. Alle Arten von österreichischen Pässen (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Notpässe);
2. Reisedokumente, die von Österreich ausgestellt wurden; Personalausweise (einschließlich vorläufiger Personalausweise);
3. Militärausweise;
4. Staatsbürgerschaftsnachweise und andere offizielle Dokumente, die die Staatsangehörigkeit eindeutig bestätigen.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277583