Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

ANHANG 4

Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und der Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten

Umfassende Liste der Dokumente, die als prima facie Beweis für die Staatsangehörigkeit der Parteien gemäß Absatz 1 des Artikels 2 und Absatz 2 des Artikels 3 des Abkommens gelten:

  1. •
    Kopien der im Anhang 3 aufgeführten Dokumente;
  2. •
    Dokumente, deren Gültigkeit im Anhang 3 mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist;
  3. •
    Militärausweise oder Kopien davon;
  4. •
    Führerscheine oder Kopien davon;
  5. •
    Geburtsurkunden oder Kopien davon;
  6. •
    Alle anderen Dokumente oder Gutachten von Experten oder Kopien davon, die zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person beitragen können;
  7. •
    Personendaten und Erklärungen der betreffenden Person;
  8. •
    Fingerabdrücke oder andere biometrische Daten,
  9. •
    Die gesprochene Sprache der betroffenen Person, einschließlich der Ergebnisse einer offiziellen Prüfung;
  10. •
    Glaubwürdige Zeugenaussagen,
  11. •
    Das Ergebnis des Interviews mit der betroffenen Person durch die angeforderte Partei, das auf Anfrage durchgeführt wird.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277584