Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

ANHANG 5

Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und er Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten

Umfassende Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Anforderungen an die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3 des Artikels 3 dieses Abkommens gelten:

  1. •
    Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betroffenen Person sowie andere (z. B. fotografische) Beweise für Einreise/Ausreise;
  2. •
    Gültige Dokumente, z. B. ein Visum, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, die von der ersuchten Partei für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei ausgestellt wurde;
  3. •
    Reisedokumente der ersuchten Partei, die einer Person ausgestellt wurden, die kein Staatsangehöriger des Staates der ersuchten Partei ist;
  4. •
    Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Arzt-/Zahnarzttermine, Eintrittskarten für staatliche/private Institutionen, Mietwagenvereinbarungen oder Kreditkartenabrechnungen), die eindeutig darauf hinweisen, dass sich die Person im Hoheitsgebiet des Staates der angeforderten Partei aufgehalten hat;
  5. •
    Namentliche Tickets und/oder Passagierlisten für z. B. Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, die den Aufenthalt und die Reiseroute der betroffenen Person im Hoheitsgebiet des Staates der angeforderten Partei zeigen;
  6. •
    Informationen, die zeigen, dass sich die betroffene Person an einen Kurierdienst oder ein Reisebüro gewandt hat;
  7. •
    Offizielle Aussagen der Grenzschutzbeamten oder anderer Zeugen, die die Grenzüberquerung der betroffenen Person bestätigen können;
  8. •
    Offizielle Aussagen der betroffenen Person in gerichtlichen Verfahren oder in Verwaltungsverfahren;
  9. •
    Identitätsprüfung infolge einer Suche im Visuminformationssystem.

Schlagworte

Flugreise, Bahnreise, Flugreise, Bahnreise

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277585