Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Unterstützung bei der Wiedereinreise oder Durchbeförderung
Die zuständigen Behörden der ersuchten Partei müssen, nach gegenseitiger Vereinbarung, die Wiedereinreise- oder Durchbeförderungen durch Überwachung der betreffenden Person und Bereitstellung geeigneter Einrichtungen zu diesem Zweck erleichtern.
Die Begleitpersonen müssen ihre Aufgaben ohne Waffen und in zivile Kleidung ausführen und dürfen innerhalb des Gebiets des anfragenden Staates keine Hoheitsakte vornehmen. Die Begleitpersonen dürfen nur in Notwehr handeln und Nothilfe leisten.
Schlagworte
Wiedereinreisebeförderung
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277567