Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 10

Unterstützung bei der Wiedereinreise oder Durchbeförderung

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden der ersuchten Partei müssen, nach gegenseitiger Vereinbarung, die Wiedereinreise- oder Durchbeförderungen durch Überwachung der betreffenden Person und Bereitstellung geeigneter Einrichtungen zu diesem Zweck erleichtern.
  2. Ziffer 2
    Die Begleitpersonen müssen ihre Aufgaben ohne Waffen und in zivile Kleidung ausführen und dürfen innerhalb des Gebiets des anfragenden Staates keine Hoheitsakte vornehmen. Die Begleitpersonen dürfen nur in Notwehr handeln und Nothilfe leisten.

Schlagworte

Wiedereinreisebeförderung

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277567