Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Kosten
Alle Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Wiedereinreise gemäß diesem Abkommen bis zur Staatsgrenze des Gebiets des Staates der ersuchten Partei entstehen, werden von der ersuchenden Partei getragen. Auch die Kosten für die Rückführung von Personen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens trägt die ersuchende Partei.
Alle Kosten der Durchbeförderung werden von der ersuchenden Partei getragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277568