Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Beziehung zu anderen internationalen Verpflichtungen
Dieses Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Abkommen unberührt, denen ihre Staaten beigetreten sind, sowie internationale rechtliche Verpflichtungen oder Mitgliedschaften in supranationalen und internationalen Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277573