Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Änderungen und Ergänzungen
Alle Anhänge dieses Abkommens sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen und seine Anhänge können durch gegenseitige Zustimmung der Parteien geändert und ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277574