Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Transportmittel und -arten
Der Transport kann mit jedem Transportmittel erfolgen, einschließlich Luft- oder Landtransport. Der Lufttransport ist in der Regel das bevorzugte Mittel für die Überführung der betreffenden Person. Zu diesem Zweck können sowohl reguläre als auch Charterflüge genutzt werden. Die Transportmittel sind nicht auf nationale Luftfahrtgesellschaften beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277563