Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 7

Fehlerhafte Rückführung

Die ersuchende Partei muss jede Person, die von der ersuchten Partei wiederaufgenommen wurde, zurücknehmen, wenn innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Überstellung dieser Person festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. In diesen Fällen ist Artikel 5 dieses Abkommens entsprechend anzuwenden und alle verfügbaren Informationen zur tatsächlichen Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitrouten der betroffenen Person, einschließlich aller Originaldokumente, müssen bereitgestellt werden.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277564