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Art. 8

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 8

Durchbeförderung

  1. Ziffer eins
    Die angeforderte Partei muss die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gestatten, wenn der ersuchende Staat dies beantragt und die Weiterreise in Transitstaaten sowie die Aufnahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.
  2. Ziffer 2
    Die Parteien streben an, die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf Fälle zu beschränken, in denen diese Personen nicht direkt in den Bestimmungsstaat zurückgebracht werden können.
  3. Ziffer 3
    Die Durchbeförderung darf von der ersuchten Partei verweigert werden:
    1. −
      wenn die ersuchte Partei feststellen kann, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im Bestimmungsstaat oder einem anderen Transitstaat real Gefahr läuft, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Todesstrafe oder Verfolgung aufgrund seiner/ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung ausgesetzt zu sein; oder
    2. −
      wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose in der ersuchten Partei oder im Bestimmungsstaat oder einem anderen Transitstaat strafrechtlichen Sanktionen oder Verfolgung ausgesetzt wird; oder
    3. −
      aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderer nationaler Interessen der ersuchten Partei.
  4. Ziffer 4
    Die ersuchte Partei kann jede Durchbeförderungsgenehmigung widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Durchbeförderung verhindern, oder wenn die Weiterreise in etwaige Transitstaaten oder die Aufnahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesen Fällen muss der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gegebenenfalls zurücknehmen.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277565