Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 im höheren auswärtigen Dienst besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (§ 9 Abs. 1 Z 1) sowie einer schriftlichen und mündlichen ressortinternen kommissionellen Prüfung.Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 im höheren auswärtigen Dienst besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie einer schriftlichen und mündlichen ressortinternen kommissionellen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst eine Klausurarbeit in englischer Sprache über einen aktuellen ressortspezifischen Themenbereich, der von der bzw. dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission auf Vorschlag der Kommissionsmitglieder festgelegt wird.
(3)Absatz 3,Die mündliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer (Teilprüfungen):
aktuelle außenpolitische Fragen unter Einbeziehung des geschichtlichen Hintergrundes in englischer Sprache,
Völker-, Verfassungs- und Europarecht,
Wirtschafts-, Entwicklungs- und internationale Umweltpolitik in englischer Sprache und
(4)Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in § 14 Abs. 1 genannten Prüfungsteile bestanden wurden.Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Prüfungsteile bestanden wurden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277668