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§ 14

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 111/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 111/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 111/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 im höheren auswärtigen Dienst besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie einer schriftlichen und mündlichen ressortinternen kommissionellen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die schriftliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst eine Klausurarbeit in englischer Sprache über einen aktuellen ressortspezifischen Themenbereich, der von der bzw. dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission auf Vorschlag der Kommissionsmitglieder festgelegt wird.
  3. Absatz 3,Die mündliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer (Teilprüfungen):
    1. Ziffer eins
      Dienstrecht,
    2. Ziffer 2
      aktuelle außenpolitische Fragen unter Einbeziehung des geschichtlichen Hintergrundes in englischer Sprache,
    3. Ziffer 3
      Völker-, Verfassungs- und Europarecht,
    4. Ziffer 4
      Wirtschafts-, Entwicklungs- und internationale Umweltpolitik in englischer Sprache und
    5. Ziffer 5
      Konsularwesen.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Prüfungsteile bestanden wurden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277668