Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 bzw. v2 im gehobenen auswärtigen Dienst besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (§ 9 Abs. 1 Z 1) sowie einer schriftlichen und mündlichen ressortinternen kommissionellen Prüfung.Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 bzw. v2 im gehobenen auswärtigen Dienst besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie einer schriftlichen und mündlichen ressortinternen kommissionellen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst eine praxisorientierte Klausurarbeit aus den für den Ressortbereich des Bundesministeriums für europäischen und internationalen Angelegenheiten erforderlichen Fächern.
(3)Absatz 3,Die mündliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer (Teilprüfungen):
ressortspezifisches Dienstrecht und
Struktur, Organisation und Administration des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und seiner nachgeordneten Dienststellen.
(4)Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in § 15 Abs. 1 genannten Prüfungsteile bestanden wurden.Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Prüfungsteile bestanden wurden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277669