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Art. 5

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 60/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 60/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 60/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5

Informationspflichten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege Muster der gemäß Artikel 1 dieses Abkommens verwendeten Pässe aus und stellen einander Muster neuer oder geänderter Diplomatenpässe mindestens 30 (dreißig) Tage vor deren Ausgabe zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Beide Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über jede Änderung ihrer nationalen Rechtsvorschriften bezüglich der Ausstellung von Pässen.
  3. Absatz 3,Verliert ein Staatsangehöriger des Staates einer der Vertragsparteien seinen gültigen Diplomatenpass gemäß Artikel 1 dieses Abkommens im Gebiet des anderen Staates, informiert er die zuständigen Behörden des Empfangsstaates. Die zuständige diplomatische Vertretung oder das Konsulat stellt dem genannten Staatsangehörigen einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument aus und informiert die zuständigen Behörden des Empfangsstaates.

Im RIS seit

21.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20013178

Dokumentnummer

NOR40277863