Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 6
Rechte und Pflichten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen des Staates einer der Vertragsparteien nicht von der Pflicht, die Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei in Bezug auf Einreise, Aufenthalt und Ausreise von Ausländern zu respektieren.
(2)Absatz 2,Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht gelten oder die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder nationale Sicherheit gefährden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu verkürzen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277864