Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 7
Streitbeilegung
Jede Differenz oder Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder seiner Bestimmungen wird einvernehmlich durch direkte Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277865