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Art. 8

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. III Nr. 60/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.05.2026 BGBl. III Nr. 60/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2026,

Typ

Vertrag – Kasachstan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. III Nr. 60/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 8

Aussetzung

  1. Absatz eins,Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen ganz oder teilweise vorübergehend aussetzen, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, nationalen Sicherheit, öffentlichen Gesundheit, einem erheblichen Anstieg illegaler Migration aus dem Gebiet des anderen Staates oder mangelnder Zusammenarbeit der anderen Vertragspartei bei der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger.
  2. Absatz 2,Die Vertragspartei, die die Aussetzung oder Wiederaufnahme des Abkommens beschließt, notifiziert dies unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich über diplomatische Kanäle. Diese Entscheidung tritt 14 (vierzehn) Tage nach Erhalt der offiziellen Mitteilung durch die andere Vertragspartei in Kraft. In dringenden Fällen wird die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung ausgesetzt und der anderen Vertragspartei spätestens drei Tage nach der Aussetzung unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Im RIS seit

21.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20013178

Dokumentnummer

NOR40277866