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Anl. 1

Fassungen
ab 01.06.2026 — BGBl. III Nr. 63/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.06.2026 BGBl. III Nr. 63/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2026,

Typ

Vertrag – Bahamas

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2026BGBl. III Nr. 63/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

A N N E römisch zehn

Abschnitt I:

A. Das/die von der Republik Österreich benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Punkte auf den Bahamas

Beliebige Punkte

B. Das/die vom Commonwealth der Bahamas benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte auf den Bahamas

Beliebige Punkte

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Abschnitt II:

Alle Zwischenlandepunkte und darüber hinausgehende Punkte können von den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei bedient werden, ohne dass Verkehrsrechte der Fünften Freiheit ausgeübt werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen einzelne oder alle Flüge durchführen:

  1. Absatz a,
    Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
  2. Absatz b,
    verschiedene Flugnummern innerhalb eines Flugbetriebs kombinieren;
  3. Absatz c,
    Zwischen- und Endpunkte gemäß Absatz 1 dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge gemäß Artikel 2 (Absatz 4) bedienen, wobei Kabotagerechte ausgeschlossen sind;
  4. Absatz d,
    die Zwischenlandungen an einem oder mehreren Punkten weglassen;
  5. Absatz e,
    an jedem beliebigen Punkt Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf eines seiner anderen Luftfahrzeuge zu verlagern;
  6. Absatz f,
    Zwischenlandungen an beliebigen Orten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien vornehmen;
  7. Absatz g,
    Transitverkehr durch das Gebiet der anderen Partei durchführen und
  8. Absatz h,
    den Verkehr im einem Flugzeug zusammenzufassen, unabhängig davon, woher dieser Verkehr stammt.

Schlagworte

Zwischenpunkt

Im RIS seit

22.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277896