Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 13
Berechnung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nach Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
1. Besteht nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger der Republik Österreich die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Versicherungszeiten der Mongolei als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.1. Besteht nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger der Republik Österreich die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu berechnen, wobei Versicherungszeiten der Mongolei als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Republik Österreich bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278314