Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Amtshilfe
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
2. Die zuständigen Behörden und zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander innerhalb ihres Aufgabenbereiches:
über die zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und
über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
3. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278315