Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 66/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 66/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 66/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Amtshilfe

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

2. Die zuständigen Behörden und zuständigen Träger der Vertragsstaaten unterrichten einander innerhalb ihres Aufgabenbereiches:

  1. Litera a
    über die zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und
  2. Litera b
    über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

3. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

Im RIS seit

08.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278315