Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
Administrative und rechtliche Unterstützung
1. Bei der Anwendung dieses Abkommens unterstützen die zuständigen Behörden und zuständigen Träger der Vertragsstaaten einander als ob sie ihre eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
2. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen-Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zu Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278316