Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).
Text
Rücktritt von bzw. Nichtteilnahme an einer Prüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Jedem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten steht es frei, vor Prüfungsbeginn seinen Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben, jedoch muss die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben worden sein oder nachweislich auf sonstige Weise 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingelangt sein, damit die Anmeldung zur Prüfung rückwirkend als nicht vorgenommen gilt.
(2)Absatz 2,Jeder zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat kann unbeschadet des Abs. 1 bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn mit der in Abs. 1 beschriebenen Wirkung seinen Rücktritt bekannt geben, sofern dieser Kandidat in der Bekanntgabe glaubhaft machen kann, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.Jeder zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat kann unbeschadet des Absatz eins bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn mit der in Absatz eins, beschriebenen Wirkung seinen Rücktritt bekannt geben, sofern dieser Kandidat in der Bekanntgabe glaubhaft machen kann, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.
(3)Absatz 3,Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder nimmt er nicht teil, muss er sich erneut selbstständig anmelden (§ 9), wenn er die Prüfung ablegen will.Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder nimmt er nicht teil, muss er sich erneut selbstständig anmelden (Paragraph 9,), wenn er die Prüfung ablegen will.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278412