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§ 12 LFBAG-APO

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute12.06.2026 BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. II Nr. 135/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG-APO

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).

Text

Rücktritt von bzw. Nichtteilnahme an einer Prüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Jedem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten steht es frei, vor Prüfungsbeginn seinen Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben, jedoch muss die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben worden sein oder nachweislich auf sonstige Weise 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingelangt sein, damit die Anmeldung zur Prüfung rückwirkend als nicht vorgenommen gilt.
  2. Absatz 2,Jeder zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat kann unbeschadet des Absatz eins bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn mit der in Absatz eins, beschriebenen Wirkung seinen Rücktritt bekannt geben, sofern dieser Kandidat in der Bekanntgabe glaubhaft machen kann, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.
  3. Absatz 3,Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder nimmt er nicht teil, muss er sich erneut selbstständig anmelden (Paragraph 9,), wenn er die Prüfung ablegen will.

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278412