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§ 11 LFBAG-APO

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute12.06.2026 BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. II Nr. 135/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG-APO

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).

Text

Einberufung zur Prüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat ist von der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zeitgerecht, jedoch mindestens drei Wochen vorher, zur Prüfung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für den Prüfungskandidaten zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten. Die Einberufung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Einberufung zu einer Teilprüfung kann entfallen, wenn die Teilprüfung im Einvernehmen zwischen den Prüfungskandidaten einerseits und dem Prüfer bzw. der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle andererseits festgesetzt wird.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278411