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§ 10 LFBAG-APO

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute12.06.2026 BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. II Nr. 135/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG-APO

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).

Text

Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung (Paragraph 36, LFBAG 2024) ist vom Kandidaten schriftlich bei der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname;
    2. Ziffer 2
      akademische Grade, Titel und Standesbezeichnungen;
    3. Ziffer 3
      Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      Adresse (Postanschrift des Hauptwohnsitzes, allfällige weitere Anschriften);
    6. Ziffer 6
      Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
    7. Ziffer 7
      Sozialversicherungsnummer.
  3. Absatz 3,Personen, die eine mindestens dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder die Forstfachschule Traunkirchen erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung das Abschlusszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule bzw. der Forstfachschule Traunkirchen beizulegen.
  4. Absatz 4,Personen, die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der einschlägigen Fachrichtung das Reifeprüfungszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt in der einschlägigen Fachrichtung beizulegen.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278410