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§ 9 LFBAG-APO

Fassungen
ab 12.06.2026 — BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute12.06.2026 BGBl. II Nr. 135/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

12.06.2026BGBl. II Nr. 135/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG-APO

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben vergleiche Paragraph 21, Absatz eins,).

Text

Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zu Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 40, LFBAG 2024) sowie zur Schwerpunktprüfung (Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024) ist vom Prüfungskandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die für den Kandidaten zuständig ist, einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Anmeldung zu einer Teilprüfung ist formlos zulässig und bedarf keines eigenen Antrages. Voraussetzung dafür ist, dass die vorbereitende Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes erfolgreich abgeschlossen worden ist (Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3, LFBAG 2024).
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Prüfungszulassung hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname;
    2. Ziffer 2
      akademische Grade, Titel und Standesbezeichnungen;
    3. Ziffer 3
      Geschlecht;
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      Adresse (Postanschrift des Hauptwohnsitzes, allfällige weitere Anschriften);
    6. Ziffer 6
      Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
    7. Ziffer 7
      Sozialversicherungsnummer.
  4. Absatz 4,Prüfungskandidaten haben einem Antrag im Sinne der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, LFBAG 2024 Folgendes beizulegen:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule (positives Abschlusszeugnis) oder die erfolgreiche Absolvierung der Fachkurse,
    2. Ziffer 2
      den Nachweis über die Zurücklegung der geforderten Lehrzeit (Paragraph 34, LFBAG 2024) und
    3. Ziffer 3
      die geforderten Aufzeichnungen während der Lehrzeit (zB Ausbildungsmappe).
  5. Absatz 5,Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis über den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit damit die erfolgreiche Absolvierung der Berufsschulen erfüllt wird, sowie über die Erbringung praktischer Tätigkeiten im Ausmaß von mindestens drei Jahren im einschlägigen Ausbildungsgebiet nach Absolvierung der gesetzlichen Schulpflicht;
    2. Ziffer 2
      soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Ausbildungsmappe, Transferaufgabe oder gesamtbetriebliche Aufzeichnungen), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.
  6. Absatz 6,Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, eine Bestätigung über mindestens dreijährige bzw. entsprechende zweijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet,
    2. Ziffer 2
      eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrganges im Ausmaß von mindestens 200 Unterrichtseinheiten,
    3. Ziffer 3
      Abschlussdokumente der jeweils höchsten abgeschlossenen Schul-, Hochschul-, Universitäts- oder Berufsausbildung (für die Beurteilung der Anrechnung von Prüfungsgegenständen) und
    4. Ziffer 4
      soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Ausbildungsmappe, Transferaufgabe), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.
  7. Absatz 7,Prüfungskandidaten, die die Zulassung zur Meisterprüfung im Sinne des Paragraph 40, LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung im einschlägigen Ausbildungsgebiet als Facharbeiter und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
    3. Ziffer 3
      den Nachweis einer mindestens siebenjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im einschlägigen Ausbildungsgebiet und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
    4. Ziffer 4
      den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im einschlägigen Ausbildungsgebiet und der erfolgreichen Absolvierung einer einschlägigen Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und
    5. Ziffer 5
      soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Transferaufgabe, gesamtbetriebliche Aufzeichnungen, Meisterarbeit), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.
  8. Absatz 8,Prüfungskandidaten, die die Ablegung einer Zusatzprüfung in einer Schwerpunktausbildung (Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024) beantragen, haben geeignete Belege dafür vorzulegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die besonderen Verwendungen und Ausbildungen im Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich absolviert worden sind.
  9. Absatz 9,Mit der Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfungskandidaten gegebenenfalls die festgesetzte Prüfungsgebühr durch die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben. Dabei ist der Prüfungskandidat darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsgebühr mit der Anmeldung zur Prüfung fällig wird. Die zu entrichtende Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung, an die für die Zulassung des Kandidaten zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzuzahlen.

Schlagworte

Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle, Schulausbildung, Hochschulausbildung, Universitätsausbildung

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278409